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Anspruch eines Miterben auf Auszahlung seines Anteils am Guthaben auf dem geerbten Großbetragssparbuch

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2016, 578 Heft 9 v. 1.9.2016

§ 825 ABGB, § 826 ABGB, § 827 ABGB, § 828 ABGB, § 888 ABGB, § 889 ABGB, § 31 BWG, § 32 Abs 4 BWG, § 40 Abs 1 BWG

Eine Forderung ist teilbar, wenn die Leistung teilbar ist, diese sich also ohne Wertverlust in Teilleistungen zerlegen lässt. Geldforderungen sind ihrer Natur nach teilbar.

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