§ 97 EheG
Die Durchsetzung von Vereinbarungen nach § 97 Abs 1 EheG hat unabhängig davon, ob eine der Parteien die Unbilligkeit der Vereinbarung iS des § 97 Abs 2 EheG und/oder die Unwirksamkeit bzw Anfechtbarkeit nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen behauptet hat, im außerstreitigen Aufteilungsverfahren zu erfolgen.