Bedient sich eine Bank beim Vertrieb von Finanzprodukten eines selbständigen Vermittlers, so ist ihr nach inzwischen „gefestigter oberstgerichtlicher Rechtsprechung“1) ein (schuldhafter) Beratungs- oder Aufklärungsfehler des Vermittlers gegenüber dem Kunden sowohl irrtums- als auch haftungsrechtlich zurechenbar. Von Teilen des Schrifttums wird die Auffassung des OGH freilich heftig kritisiert. Dieser Meinungsstreit ist Anlass für die folgende Untersuchung.