Im Rahmen seiner Entscheidungsbesprechung in JBl 2016, 104 f, vertrat Holzner die Meinung, dass diese möglicherweise im Ergebnis zutreffend, hingegen die Begründung durch das Höchstgericht mangelhaft wäre. Am Ende seiner Ausführungen (unter Punkt 2. seiner Glosse) schließt Holzner mit der Bemerkung, mir – wie auch zuvor dem OGH – sei eine grundlegende Verkennung der Rechtslage zum Themenkreis der Rechtsnormen der §§ 1120 ABGB, 2 MRG unterlaufen, worauf wie folgt zu replizieren ist.