§ 321 Abs 1 Z 1 ZPO, § 322 Abs 1 ZPO, § 349 Abs 1 Z 1 ZPO
Die Zeugnisverweigerungsgründe sind in § 321 ZPO abschließend aufgezählt. Der Aussageverweigerungsgrund des § 321 Abs 1 Z 1 ZPO bezieht sich nicht auf eine verwaltungs-‚ finanz- oder disziplinarbehördliche Verfolgung.