§ 879 ABGB, § 343 ASVG, § 2 Reihungskriterien-VO
Zentrale Auswahlkriterien für die Besetzung von Kassenplanstellen müssen jene der persönlichen und fachlichen Kompetenz des Stellenbewerbers sein‚ weil nur das der Absicht des Gesetzgebers‚ im Interesse der bestmöglichen Versorgung der Versicherten den bestqualifizierten Bewerber auszuwählen‚ entspricht.