§ 167 ABGB, § 173 ABGB, § 174 ABGB, § 223 ABGB, § 550 ABGB, § 810 ABGB, § 825 ABGB, § 830 ABGB, § 12 WEG
Miterben haben vor der Einantwortung keinen Anspruch auf Zivilteilung einzelner Nachlasssachen. Eine Veräußerung kann vor Einantwortung nur durch (einhellige) Verfügung der Erbengemeinschaft oder durch einen Verlassenschaftskurator erfolgen.