Nach der neuerlichen Aufhebung1) der Wortfolge „Kriminalpolizei oder“ in § 106 Abs 1 StPO muss jeder Lösungsansatz zwei Bedingungen erfüllen:
Erstens darf der oder die von AuvBZ (Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt) Betroffene bei ex post unzutreffender Beurteilung der Funktionalität des polizeilichen Einschreitens keinen Rechtsschutzverlust erleiden, weil die Beschwerde bzw der Einspruch zunächst beim „falschen“ Gericht eingebracht worden ist.2)