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Fortlaufshemmung der Rechtsmittelfrist

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2016, 131 Heft 2 v. 1.2.2016

§ 285 StPO, § 285b StPO

Der Fortlauf der bereits laufenden Rechtsmittelfrist ist vom Zeitpunkt der Antragstellung auf Fristverlängerung bis zur Zustellung des Verlängerungsbeschlusses gehemmt. Ab dem der Zustellung des Verlängerungsbeschlusses folgenden Tag läuft der von der Ausführungsfrist des § 285 Abs 1 S 1 StPO verbliebene Rest der Rechtsmittelfrist weiter.

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