§ 16 ABGB, Art 8 EMRK
Mit der Einzelweisung, im Dienst kein auffälliges Kleidungsstück zu tragen, greift der Dienstgeber in die Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers nach § 16 ABGB
Seite 124
§ 16 ABGB, Art 8 EMRK
Mit der Einzelweisung, im Dienst kein auffälliges Kleidungsstück zu tragen, greift der Dienstgeber in die Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers nach § 16 ABGB
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