§ 19 Z 2 JN
Der Umstand, dass eine Studentenverbindung, der (auch) der abgelehnte Richter angehört, mit anderen Studentenverbindungen, denen einer Partei „zuzurechnende“ Zeugen angehören, im Österreichischen Cartellverband (ÖCV) zusammengeschlossen ist, reicht für sich allein nicht aus, die Unbefangenheit des Richters in Zweifel zu ziehen.