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Haftung des Halters für Schwarzfahrt bei arglistig herausgelocktem Kfz

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2016, 105 Heft 2 v. 1.2.2016

§ 6 EKHG

Aus dem Zusammenspiel von § 6 Abs 1 und 2 EKHG ergibt sich für Schwarzfahrten insgesamt folgendes Haftungsschema:

(i) der eigenmächtige Schwarzfahrer haftet alleine (§ 6 Abs 1 S 1 EKHG);

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