§ 12 Abs 1 ABGB, § 91a AußStrG, § 148 ABGB
Das Prozesshindernis der Streitanhängigkeit wird auch im Verhältnis Klage/außerstreitiger Sachantrag bejaht. Ein anhängiges ausländisches Verfahren stellt dann ein Prozesshindernis dar, wenn die ausländische Entscheidung in Österreich anerkannt und vollstreckt werden kann.