§ 1325 ABGB
Leidenszustände, die aus dem Wissen des Geschädigten um seine verringerte Lebenserwartung resultieren, können bei der Globalbemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt werden.
§ 1325 ABGB
Leidenszustände, die aus dem Wissen des Geschädigten um seine verringerte Lebenserwartung resultieren, können bei der Globalbemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt werden.