§ 933 ABGB
Abweisung eines Gerichtsantrags auf Aufhebung von § 933 ABGB idF BGBl I 48/2001 (Regelung betreffend die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen).
Keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes: Die Differenzierung zwischen Sachmängeln einerseits und Rechtsmängeln andererseits hinsichtlich des (verjährungs)fristauslösenden Ereignisses ist angesichts dessen, dass Sachmängel in der Regel für den Übernehmer erkennbar sind, während Rechtsmängel typischerweise für den Übernehmer nicht erkennbar sind, sachlich begründet. Im Hinblick auf den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bestehen auch keine Bedenken gegen die Länge der Gewährleistungsfrist im Falle von Rechtsmängeln.