Die dogmatische Einordnung der Zumutbarkeitsklauseln in §§ 94 und 95 StGB ist nach wie vor nicht abschließend geklärt. Während die überwiegende Meinung darin einen (bloßen) Entschuldigungsgrund erblickt, spricht einiges dafür, in manchen Fällen bereits einen Entfall der Handlungspflicht anzunehmen. Der folgende Beitrag setzt sich mit der Frage auseinander, ob im Fall der Unzumutbarkeit der Hilfeleistung stets eine rechtswidrige Pflichtverletzung vorliegt und allein die Schuld ausgeschlossen ist oder ob daneben Raum für ein infolge Unzumutbarkeit rechtmäßiges Unterlassen bleibt.