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Abgrenzung von Tun und Unterlassen

RechtsprechungOrdentliche Gerichtea. Univ.-Prof. Dr. Alexander TipoldJBl 2016, 739 Heft 11 v. 1.11.2016

§ 2 StGB, § 88 StGB

Bei sogenannten gemischten Verhaltensweisen, nämlich solchen, bei denen Tun und Unterlassungshandlungen miteinander verwoben sind, muss eine Bewertung des

Seite 739


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