AußStrG § 22, AußStrG § 209, ZPO § 219, Geo § 17
Das Ziel des Sachwalterschaftsverfahrens, den Wünschen und Vorstellungen, also der subjektiven Sicht des Betroffenen, zum Durchbruch zu verhelfen und die Selbstbestimmung der behinderten Person zu stärken, umfasst auch, nach dem Tod des Betroffenen die Durchsetzung seines letzten Willens zu fördern.