Zu welchem Zeitpunkt ein Schadenersatzanspruch erfüllt werden muss, ist gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt. Als maßgebliche Erfüllungszeit kommt prima vista der Tag des Schadenseintritts oder der Tag der Einmahnung durch den Geschädigten in Betracht. Der vorliegende Beitrag geht einerseits der Frage nach, ob und wann die Fälligkeit schon bei Schadenseintritt gegeben sein kann. Andererseits auch der Frage, welche Anforderungen an die Einmahnung des Ersatzanspruches zu stellen sind; insbesondere, ob es reicht, dass der Geschädigte dem Schädiger bloß eine bestimmte Summe nennt.