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Der Widerspruch gemäß § 71 SchUG – Ein Widerspruch zum B-VG im Lichte der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle?*)*)Für Diskussionen, Anregung und Kritik danke ich Univ.-Prof. Dr. Karl Stöger, Univ.-Prof. DDr. Bernd Wieser und Univ.-Ass. Mag. Matthias Scharfe.

AufsätzeAss.-Prof. Mag. Dr. Christoph HofstätterJBl 2015, 484 Heft 8 v. 1.8.2015

§ 71 SchUG gewährt dem Schüler Rechtsschutz gegen die Entscheidungen der schulischen Organe. Entscheidet etwa der Vorsitzende der Prüfungskommission, dass der Schüler die Reifeprüfung nicht bestanden hat, kann der Schüler dagegen Widerspruch an die zuständige Schulbehörde erheben. Mit der Einbringung des Widerspruchs tritt die Entscheidung des schulischen Organs außer Kraft. Diese Konstruktion, in Reaktion auf das grundsätzliche Verbot administrativer Instanzenzüge seit dem 01.01.2014 in das SchUG eingefügt, begegnet einigen Einwänden. Der Beitrag geht der Frage nach, ob hier ein außerhalb der Gemeinde verfassungsrechtlich unzulässiges devolutives Rechtsmittel geschaffen wurde und untersucht, inwieweit sich der Begriff des Instanzenzuges durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 verändert hat. Dabei wird auch die Rechtsqualität der Entscheidungen der schulischen Organe analysiert.

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