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Die Zulässigkeit von Verjährungsvereinbarungen

AufsätzeUniv.-Ass. Dr. Gabriel KoglerJBl 2015, 429 Heft 7 v. 1.7.2015

III. Eigene Ansicht

1. Unverjährbare Rechte

Nicht jedes Recht verjährt. Vielmehr gibt es Rechte, die an sich unverjährbar sind.123)123)Vgl Klang in Klang VI2 605 ff; vgl auch M. Bydlinski in Rummel, ABGB3 (2002) § 1479 Rz 1 f; Mader/Janisch in Schwimann, ABGB VI3 (2006) § 1479 Rz 1 ff; R. Madl in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.01 (2011) § 1479 Rz 2 f; Dehn in KBB4 (2014) § 1479 Rz 1 f. Für solche Rechte stellt sich naturgemäß die Frage einer Höchstgrenze bei Verlängerung der Verjährung oder eines Verzichts darauf nicht, weil die Unverjährbarkeit keine Folge einer entsprechenden Vereinbarung ist, sondern einem solchen Recht kraft Gesetzes immanent ist.

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