StGB § 302, DMSG § 37, B-VG Art 89 Abs 2
Ein Bescheid iS des § 37 Abs 6 DMSG stellt nach dem klaren Gesetzeswortlaut eine unabdingbare Voraussetzung für die Einstellung davon erfasster Strafverfahren dar. Die Gerichte sind daher nicht berechtigt, das Vorliegen mangelnden öffentlichen Interesses an der Erhaltung des Denkmals selbstständig zu prüfen.