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Amtshaftung wegen Verletzung des § 230e ABGB aF durch das Pflegschaftsgericht

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2015, 260 Heft 4 v. 1.4.2015

AHG § 1, ABGB aF § 230e, ABGB § 1311

Bei einer Kapitalveranlagung tritt der Schaden nicht erst mit dem späteren Wertverlust der Anlage, sondern – als „realer Schaden“ – bereits zu jenem Zeitpunkt ein, in dem sich das Vermögen des Anlegers in einer gesetzlich missbilligten Weise in der Form verändert, dass anstelle einer mündelsicheren Veranlagung eine risikoreiche gewählt wurde.

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