ABGB § 328, ABGB § 367, ABGB § 371, ABGB § 1393
Nach § 371 Fall 2 ABGB erwirbt der redliche Empfänger von Geld oder eines Inhaberpapiers daran Eigentum, sofern nur die allgemeinen Voraussetzungen der Übereignung, also Rechtsgrund und Übergabe, erfüllt sind. Das Vorliegen einer der drei Alternativen des § 367 ABGB ist nicht erforderlich.