ABGB § 886, IO § 156a Abs 2
„Schriftlichkeit“ verlangt im Allgemeinen „Unterschriftlichkeit“, also die eigenhändige Unterschrift unter dem Text. Dies gilt nicht nur für Verträge, sondern auch für einseitige Erklärungen. In diesem Sinn erfüllen gewöhnliche E-Mails ohne elektronische Signatur nicht das Schriftformgebot des § 886 ABGB.