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Verzug des Schuldners mit Sanierungsplanrate: einfache E-Mail keine „schriftliche“ Mahnung

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2015, 126 Heft 2 v. 1.2.2015

ABGB § 886, IO § 156a Abs 2

„Schriftlichkeit“ verlangt im Allgemeinen „Unterschriftlichkeit“, also die eigenhändige Unterschrift unter dem Text. Dies gilt nicht nur für Verträge, sondern auch für einseitige Erklärungen. In diesem Sinn erfüllen gewöhnliche E-Mails ohne elektronische Signatur nicht das Schriftformgebot des § 886 ABGB.

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