ABGB § 287, ABGB § 354, ABGB § 364, ABGB § 472
Der Gemeingebrauch besteht nicht nur am „öffentlichen Gut“, sondern kann auch am Privateigentum begründet werden. Dabei ist zwischen öffentlich-rechtlichem Gemeingebrauch und privatrechtlichen Dienstbarkeiten zu unterscheiden.