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Strafprozess und gesetzlicher Richter – Anmerkung zu VfGH 30.06.2015, G 233/2014 ua*)*)Abgedruckt in JBl 2015, 644.

KorrespondenzUniv.-Ass. Mag. Martin LenzbauerJBl 2015, 808 Heft 12 v. 1.12.2015

Wer im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren durch Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft in subjektiven Rechten verletzt wird, hat mit § 106 StPO ein Recht auf Einspruch vor dem Strafgericht. Diese Bestimmung ist eine Generalklausel, die nicht bloß mehrere Beschwerdegegenstände,1)1)Schon der Wortlaut lässt eine Beschränkung auf bestimmte Verwaltungsakte kaum zu, aber auch die Materialien sind eindeutig: „Künftig sollen daher sämtliche Eingriffe der Kriminalpolizei in subjektive Rechte, sei es durch Zwangsmaßnahmen, sei es durch die Verweigerung von Verfahrensrechten iS eines einheitlichen Rechtsschutzes über das Stadium des Ermittlungsverfahrens hinaus einer Kontrolle der ordentlichen Gerichtsbarkeit unterzogen werden“ (ErlRV 2402 BlgNR XXIV. GP 10; ebenso Koenig/Pilnacek in Fuchs/Ratz, WK StPO [2014] § 106 Rz 8). Schlicht-hoheitliche Eingriffe (auch durch Unterlassen: Koenig/Pilnacek in WK StPO § 106 Rz 15) sind daher ohne jeden Zweifel mitumfasst; vgl auch ErlRV 1618 BlgNR XXIV. GP 11. sondern gleich mehrere Staatsgewalten einem Rechtsmittel unterwirft: Von der Staatsanwaltschaft angeordnete Polizeihandlungen werden funktionell der Justiz zugerechnet; wo eine solche Anordnung überschritten, oder eigenmächtig vorgegangen wird, liegt Verwaltungshandeln vor.2)2)Für die hM statt aller Koenig/Pilnacek (Fn 1) Rz 6. Mit guten Gründen aA Jantscher, ZfV 2015 (im Erscheinen); kritisch auch Wiederin in WK StPO (2012) § 4 Rz 52 f und Wiederin, In allen Instanzen getrennt – Zum Verhältnis von Justiz und Verwaltung am Beispiel des strafprozessualen Vorverfahrens, in Vienna Law Inauguration Lectures II (2010) 41 (52). Immer aber kommt es auf den Vollzug der StPO an; schreiten Polizisten nach dem SPG ein, sind die dort vorgesehenen Rechtsmittel einschlägig.

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