Wer im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren durch Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft in subjektiven Rechten verletzt wird, hat mit § 106 StPO ein Recht auf Einspruch vor dem Strafgericht. Diese Bestimmung ist eine Generalklausel, die nicht bloß mehrere Beschwerdegegenstände,1) sondern gleich mehrere Staatsgewalten einem Rechtsmittel unterwirft: Von der Staatsanwaltschaft angeordnete Polizeihandlungen werden funktionell der Justiz zugerechnet; wo eine solche Anordnung überschritten, oder eigenmächtig vorgegangen wird, liegt Verwaltungshandeln vor.2) Immer aber kommt es auf den Vollzug der StPO an; schreiten Polizisten nach dem SPG ein, sind die dort vorgesehenen Rechtsmittel einschlägig.