ABGB § 1306, ABGB § 1315, BörseG § 48a, BörseG § 48d, BörseG § 81a
Aktienzertifikate sind schuldrechtliche Instrumente, die Aktien vertreten, um zum einen deren Handelbarkeit sicherzustellen und zum anderen den Zertifikatsinhabern die gesellschaftsrechtliche Rechtsstellung zu gewähren.