ABGB § 921
Gegenstand eines Deckungskaufs kann nur eine gleichartige Sache sein. Die Kosten der Anschaffung einer qualitativ höherwertigen Sache können nicht als Kosten eines Deckungskaufs auf den vertragsbrüchigen Teil überwälzt werden.
ABGB § 921
Gegenstand eines Deckungskaufs kann nur eine gleichartige Sache sein. Die Kosten der Anschaffung einer qualitativ höherwertigen Sache können nicht als Kosten eines Deckungskaufs auf den vertragsbrüchigen Teil überwälzt werden.