ABGB § 94, EuUntVO Art 15, HUP 2007 Art 5
Der Unterhaltsschuldner ist während der Dauer der Haft des Unterhaltsberechtigten von seiner Unterhaltspflicht (hier: Ehegattenunterhalt) ganz oder zum Teil befreit, weil während dieser Zeit von dritter Seite ohne Vorschussabsicht ganz oder teilweise für den Unterhalt gesorgt wird.