UVP-G 2000 § 3 Abs 7, Tir BauO 2011 § 26, Tir BauO 2011 § 53
Personen, die unter den Begriff „Nachbar“ nach der Tir BauO fallen, gehören zur „betroffenen Öffentlichkeit“ iS von Art 1 Abs 2 RL 2011/92 .
Der UVP-Feststellungsbescheid entfaltet gegenüber Nachbarn iS der Tir BauO keine Bindungswirkung. Diese können im Verfahren zur Erteilung einer Baubewilligung mit dem Vorbringen, es sei keine UVP durchgeführt worden, die Frage der Zuständigkeit aufwerfen.