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Kein (subsidiäres) Rekursrecht einzelner Insolvenzgläubiger gegen Ausscheidungsbeschluss im Schuldenregulierungsverfahren mit Eigenverwaltung

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2015, 668 Heft 10 v. 1.10.2015

IO § 119 Abs 5

Im Schuldenregulierungsverfahren mit Eigenverwaltung steht dem einzelnen Insolvenzgläubiger kein (subsidiäres) Rekursrecht gegen einen Ausscheidungsbeschluss nach § 119 Abs 5 IO zu.

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