IO § 119 Abs 5
Im Schuldenregulierungsverfahren mit Eigenverwaltung steht dem einzelnen Insolvenzgläubiger kein (subsidiäres) Rekursrecht gegen einen Ausscheidungsbeschluss nach § 119 Abs 5 IO zu.
IO § 119 Abs 5
Im Schuldenregulierungsverfahren mit Eigenverwaltung steht dem einzelnen Insolvenzgläubiger kein (subsidiäres) Rekursrecht gegen einen Ausscheidungsbeschluss nach § 119 Abs 5 IO zu.