ABGB § 383, Oö FischereiG § 5 Abs 1
Jedes Fischereirecht, auch das Koppelfischereirecht nach § 5 Abs 1 Oö FischereiG (hier: am Traunsee), umfasst die Befugnis Sportfischerlizenzen zu vergeben. Diese Befugnis kann weder mit dinglicher Wirkung abgetreten, noch ersessen werden.