In gefestigter Rsp qualifiziert der OGH Ansprüche aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter als subsidiär gegenüber direkten vertraglichen Ansprüchen gegen den Geschäftsherrn. Solche direkten vertraglichen Ansprüche bestehen, wenn der Schädiger dem Geschäftsherrn nach § 1313a als Erfüllungsgehilfe zugerechnet wird. Ist bei schwierigen Zurechnungsfragen ex ante aber unklar, ob zugerechnet wird, weiß der Geschädigte nicht, gegen wen er seinen Anspruch richten soll. Der vorliegende Beitrag untersucht die prozessrechtlichen Probleme, die sich daraus ergeben, und geht dann der Frage nach, ob sich diese materiellrechtlich entschärfen lassen. Insbesondere werden dabei die Verwertung von Beweismitteln, die fehlende Bindungswirkung und kostenrechtliche Fragen thematisiert. Anhand der gravierenden Schwierigkeiten bei der Rechtsdurchsetzung wird sich am Ende der Untersuchung zeigen, dass die These von der Subsidiarität des Schutzwirkungsvertrags nicht mehr haltbar ist.