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Frist des § 461 Abs 2 ZPO zur Berufungsanmeldung: Notfrist

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2014, 540 Heft 8 v. 1.8.2014

ZPO § 222 Abs 1, ZPO § 461 Abs 2

Bei der Frist des § 461 Abs 2 ZPO zur Berufungsanmeldung handelt es sich um eine Notfrist. Sie ist daher nach § 222 Abs 1 ZPO (idF BBG 2011, BGBl I 111/2010) in den dort angeführten Zeiträumen gehemmt.

OGH, 28.03.2014, 2 Ob 42/14m

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