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30-jährige Verjährungsfrist für Rückforderungsanspruch aus Legatskürzung nach § 783 ABGB

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2014, 460 Heft 7 v. 1.7.2014

ABGB § 783, ABGB § 1431, ABGB § 1487

Die Legatskürzung von Gesetzes wegen nach § 783 ABGB führt nicht zur Umstoßung der letztwilligen Anordnung, sodass auch beim Rückforderungsanspruch die Verjährungsbestimmung des § 1487 ABGB nicht greifen kann. Die Verjährungsfrist für den auf § 1431 ABGB beruhenden Rückforderungsanspruch nach § 783 ABGB beträgt daher 30 Jahre.

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