F. Indizien für bzw gegen höherwertiges Grünland
Abgesehen von Vorarlberg (vgl §§ 12, 17 Vbg RaumplanungsG: „Bauerwartungsflächen“139) ist Bauerwartungsland bzw Bauhoffnungsland (oder Ähnliches) bislang kein ausdrücklich gesetzlich normierter und definierter Begriff. Alle Unterkategorien (dazu sogleich) unterscheiden sich letztlich nach der Wahrscheinlichkeit der Umwidmung bzw nach dem Grad erfolgter Aufschließung.