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Das Bauerwartungsland insbesondere im Recht der Enteignungsentschädigung

AufsätzeUniv.-Prof. i. R. Dr. Ferdinand KerschnerJBl 2014, 436 Heft 7 v. 1.7.2014

F. Indizien für bzw gegen höherwertiges Grünland

Abgesehen von Vorarlberg (vgl §§ 12, 17 Vbg RaumplanungsG: „Bauerwartungsflächen“139139Vgl dazu etwas näher Hattinger, Bodenwert 13 f: Auch die „Bauerwartungsfläche“ kann nicht jenes Maß an Rechtssicherheit bieten, das eine Baulandwidmung mit sich bringt.) ist Bauerwartungsland bzw Bauhoffnungsland (oder Ähnliches) bislang kein ausdrücklich gesetzlich normierter und definierter Begriff. Alle Unterkategorien (dazu sogleich) unterscheiden sich letztlich nach der Wahrscheinlichkeit der Umwidmung bzw nach dem Grad erfolgter Aufschließung.

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