EheG § 55, EheG § 61 Abs 3
Eine nicht vorwerfbare – weil auf einer geistigen Störung beruhende – Verursachung der Ehezerrüttung kann einen Schuldausspruch nach § 61 Abs 3 EheG nicht rechtfertigen. Nur dann, wenn das ehezerrüttende Verhalten vor Verlust der Einsichts- und Urteilsfähigkeit gesetzt wurde und vorwerfbar war, kommt ein solcher Schuldausspruch in Betracht.