vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Kein Schuldausspruch nach § 61 Abs 3 EheG bei fehlender Einsichts- und Urteilsfähigkeit

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2014, 389 Heft 6 v. 1.6.2014

EheG § 55, EheG § 61 Abs 3

Eine nicht vorwerfbare – weil auf einer geistigen Störung beruhende – Verursachung der Ehezerrüttung kann einen Schuldausspruch nach § 61 Abs 3 EheG nicht rechtfertigen. Nur dann, wenn das ehezerrüttende Verhalten vor Verlust der Einsichts- und Urteilsfähigkeit gesetzt wurde und vorwerfbar war, kommt ein solcher Schuldausspruch in Betracht.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!