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Dingliche (Voll-)Übertragung beim Fruchtgenussrecht nur mit Zustimmung aller Beteiligten

RechtsprechungOrdentliche GerichteUniv.-Prof. Dr. Christian HolznerJBl 2014, 318 Heft 5 v. 1.5.2014

ABGB § 485, ABGB § 509, ABGB § 511, GBG § 94

Erst eine vertragliche Einigung aller Beteiligten kann eine taugliche Eintragungsgrundlage für eine Übertragung der bücherlichen Rechtsstellung des Fruchtgenussrechts einschließlich aller vertraglichen Rechte und Pflichten, also der Substanz nach, sein.

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