ABGB § 485, ABGB § 509, ABGB § 511, GBG § 94
Erst eine vertragliche Einigung aller Beteiligten kann eine taugliche Eintragungsgrundlage für eine Übertragung der bücherlichen Rechtsstellung des Fruchtgenussrechts einschließlich aller vertraglichen Rechte und Pflichten, also der Substanz nach, sein.