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Kriterien für die Aufhebung des Schiedsspruchs wegen mangelnden rechtlichen Gehörs

AufsätzeRA Hon.-Prof. Dr. Dietmar CzernichJBl 2014, 295 Heft 5 v. 1.5.2014

Nach § 611 Abs 2 Z 2 ZPO kann das staatliche Gericht einen Schiedsspruch aufheben, wenn eine Partei im vorangegangenen Schiedsverfahren ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht hatte geltend machen können. Dieser Aufhebungsgrund wird im Allgemeinen als Verletzung des rechtlichen Gehörs bezeichnet und entspricht der Bestimmung des § 595 ZPO aF vor dem SchiedsRÄG 2006.1)1) Hausmaninger in Fasching/Konecny, ZPO IV/22 (2007) § 611 Rz 5. Die zu dieser Bestimmung ergangene Judikatur ist mit ihrem sehr restriktiven Ansatz vermehrt in die Kritik geraten. Die Anwendung der neuen Bestimmung des § 611 Abs 2 Z 2 ZPO wäre ein guter Anlass, von der überkommenen Judikatur abzugehen. Der vorliegende Aufsatz möchte einen Beitrag zur Festlegung der Kriterien leisten, wann der Aufhebungsgrund nach § 611 Abs 2 Z 2 ZPO infolge Verletzung des rechtlichen Gehörs im Schiedsverfahren vorliegt.

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