Nach § 611 Abs 2 Z 2 ZPO kann das staatliche Gericht einen Schiedsspruch aufheben, wenn eine Partei im vorangegangenen Schiedsverfahren ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht hatte geltend machen können. Dieser Aufhebungsgrund wird im Allgemeinen als Verletzung des rechtlichen Gehörs bezeichnet und entspricht der Bestimmung des § 595 ZPO aF vor dem SchiedsRÄG 2006.1) Die zu dieser Bestimmung ergangene Judikatur ist mit ihrem sehr restriktiven Ansatz vermehrt in die Kritik geraten. Die Anwendung der neuen Bestimmung des § 611 Abs 2 Z 2 ZPO wäre ein guter Anlass, von der überkommenen Judikatur abzugehen. Der vorliegende Aufsatz möchte einen Beitrag zur Festlegung der Kriterien leisten, wann der Aufhebungsgrund nach § 611 Abs 2 Z 2 ZPO infolge Verletzung des rechtlichen Gehörs im Schiedsverfahren vorliegt.