ABGB § 1479
Die allgemeine Aussage, wonach Gestaltungsrechte grundsätzlich in 30 Jahren verjähren, trifft auf die ordentliche Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses nicht zu. Das (auf Vertrag oder Gesetz beruhende) Recht zur Kündigung kann schon deshalb nicht verjähren, weil sonst jedes Dauerschuldverhältnis nach 30 Jahren unauflösbar würde.