ABGB § 863, ABGB § 879 Abs 1, ABGB § 929, ABGB § 932
Ein Verzicht auf einzelne Gewährleistungsbehelfe ist – sofern es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt – grundsätzlich zulässig, wenn Mängel auch dann noch ausreichend sanktioniert bleiben.