Stand einst die Abgrenzung zwischen Hoheits- und Privatwirtschaftsverwaltung im Zentrum der Diskussion, hat sich die Problematik schrittweise auf einen Zwischenbereich verlagert. Anders als beim typengebundenen Bescheid erscheint der Rechtsschutz gegen rechtsformloses Hoheitshandeln weniger klar. Wie haftet der Staat beispielsweise für die falsche Warnung der Finanzmarktaufsicht (FMA), „die X-Bank-AG ist nicht zur Führung von Bankgeschäften befugt“1)? Und wie kann sich die Bank dagegen wehren, beachtet man, dass Unterlassungsansprüche im Rahmen der Amtshaftung nach hA ausgeschlossen sind? Mit Blick auf diesen Graubereich beleuchtet der Beitrag zunächst die haftungsrechtliche Anknüpfung schlichter Hoheitshandlungen. Darauf aufbauend wird unter Berücksichtigung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, die den Rechtsschutz seit 01. 01. 2014 neu gestaltet, der Ausschluss von Unterlassungs-, Widerrufs- und Beseitigungsansprüchen im AHG untersucht, der nach Ansicht der Verfasserin im Bereich der schlichten Hoheitsverwaltung bezweifelt werden kann.