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Amtshaftung bei schlichter Hoheitsverwaltung*)*)Ich möchte mich gerne bei Frau a. Univ.-Prof. Dr. Bettina Perthold-Stoitzner und besonders bei Herrn Univ.-Prof. Dr. Martin Schauer für zahlreiche wertvolle Anregungen herzlich bedanken.

AufsätzeUniv.-Ass. Mag. Alrun CohenJBl 2014, 163 Heft 3 v. 1.3.2014

Stand einst die Abgrenzung zwischen Hoheits- und Privatwirtschaftsverwaltung im Zentrum der Diskussion, hat sich die Problematik schrittweise auf einen Zwischenbereich verlagert. Anders als beim typengebundenen Bescheid erscheint der Rechtsschutz gegen rechtsformloses Hoheitshandeln weniger klar. Wie haftet der Staat beispielsweise für die falsche Warnung der Finanzmarktaufsicht (FMA), „die X-Bank-AG ist nicht zur Führung von Bankgeschäften befugt“1)1)Anlassfall für VfGH 12. 03. 2009, G 164/08 = VfSlg 18.747/2009 = ÖZW 2010, 83 (Moser); nunmehr besteht hier spezifischer Verwaltungsrechtsschutz (näher dazu D.IV.3.); vgl auch jüngst: OGH 1 Ob 79/12t = EvBl 2012/116 (Lenzbauer) und 1 Ob 15/11d = wbl 2011, 394 (Schadenersatz wegen Rufschädigung).? Und wie kann sich die Bank dagegen wehren, beachtet man, dass Unterlassungsansprüche im Rahmen der Amtshaftung nach hA ausgeschlossen sind? Mit Blick auf diesen Graubereich beleuchtet der Beitrag zunächst die haftungsrechtliche Anknüpfung schlichter Hoheitshandlungen. Darauf aufbauend wird unter Berücksichtigung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, die den Rechtsschutz seit 01. 01. 2014 neu gestaltet, der Ausschluss von Unterlassungs-, Widerrufs- und Beseitigungsansprüchen im AHG untersucht, der nach Ansicht der Verfasserin im Bereich der schlichten Hoheitsverwaltung bezweifelt werden kann.

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