StPO § 204, StPO § 281 Abs 1 Z 10, StPO § 345 Abs 1 Z 12a
Die unterlassene Beiziehung eines Konfliktreglers sowie der Umstand, dass die Täter-Opfer-Gespräche über den Verteidiger des Angeklagten geführt wurden, stehen dem Gelingen eines Tatausgleichs nicht entgegen.