StGB § 65 Abs 5, Art 4 7. ZPEMRK
§ 65 Abs 5 StGB sieht die Anordnung zulässiger und notwendiger vorbeugender Maßnahmen gegen einen Österreicher wegen einer im Ausland begangenen strafbaren Handlung auch dann vor, wenn die Gerichtsbarkeit über die Tat bereits von einem anderen Staat ausgeübt worden ist.