ABGB § 1409, IPRG § 1 Abs 1, EVÜ Art 1, EVÜ Art 4
Im Anwendungsbereich des EVÜ ist ein Darlehen – abgesehen vom Vorliegen einer Rechtswahl – nach dem Recht am Sitz des Darlehensgebers zu beurteilen.
Das EVÜ (wie nun die Rom I-VO) regelt nicht, nach welchem Recht die gesetzliche Haftung aus Vermögens-/Unternehmensübernahme zu beurteilen ist. Anzuknüpfen ist daher, da auch das IPRG zur gesetzlichen Haftung aus Vermögens-/Unternehmensübernahme keine ausdrückliche Kollisionsnorm enthält, gemäß § 1 Abs 1 IPRG an die Rechtsordnung, zu der die stärkste Beziehung besteht.