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Keine Verfahrenserneuerung trotz Konventionswidrigkeit bei zwingenden Gesetzesfolgen

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2014, 815 Heft 12 v. 1.12.2014

StPO § 363a

Ist ein vom EGMR als konventionswidrig festgestellter Zustand zwingende gesetzliche Folge einer (nicht als grundrechtswidrig erkannten) strafgerichtlichen Entscheidung, kommt eine Verfahrenserneuerung gemäß § 363a Abs 1 StPO nicht in Betracht. Eine Beseitigung dieses Zustands ist (nur) durch den Gesetzgeber möglich.

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