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Motivirrtum des Erblassers

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2014, 741 Heft 11 v. 1.11.2014

ABGB § 572

Ein Irrtum im Beweggrund macht die letztwillige Verfügung nur dann ungültig, wenn erweislich ist, dass der Wille des Erblassers „einzig und allein“ darauf beruhte; zumindest darf kein anderes wesentliches Motiv – als nicht ausschließbar – übrig bleiben. Die Beweislast trifft dabei denjenigen, der die Wirksamkeit der Verfügung bekämpft.

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