§ 6 Abs 2, § 196 StPO:
Das Unterbleiben der Zustellung des Antrags auf Fortführung des Verfahrens und der diesbezüglichen Stellungnahme der StA an den Verteidiger zur Äußerung beschränkt den Beschuldigten in seinem Recht auf rechtliches Gehör nach § 6 Abs 2 S 2 StPO. Ein daraufhin ergangener Beschluss ist in einem rechtlich mangelhaften Verfahren zustande gekommen.