§§ 378, 381 Z 2 EO
§ 523 ABGB:
Bei bereits aktuellen Leistungsansprüchen (hier: Anspruch auf Unterlassung von Störungshandlungen des beklagten Eigentümers dienender Grundstücke) fehlt einer einstweiligen Verfügung (EV) zur Sicherung des Feststellungsprozesses das Rechtsschutzbedürfnis. Im Hinblick darauf kommt daher die Erlassung einer EV zur Sicherung des Feststellungsbegehrens einer Servitut nicht in Betracht.